Anschliessend erhielt die Gemeinde Uetendorf Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zum Verfahren. Die Gemeinde Uetendorf reichte am 28. Dezember 2023 Schlussbemerkungen ein und wiederholte ihre Anträge, wonach die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen und der Gesamtentscheid vom 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion