Sodann erachtete das Rechtsamt aufgrund einer summarischen Prüfung als fraglich, ob besondere Verhältnisse zur Unterschreitung des Strassenabstandes durch das erste Untergeschoss vorliegen. Zudem warf das Rechtsamt die Frage auf, ob die Aussenaufstellung von mehreren Wärmepumpen auf dem Dach des Mehrfamilienhauses dem Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG3) entspricht. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung einer allfälligen Projektänderung.