1. Der Gesamtbauentscheid (Gemeinde-Nr. 944/21/007 A+B) vom 14. Juli 2023 der Vorinstanz sei aufzuheben, mithin sei der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu erteilen und die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens (Gesamtbauentscheid vom 14. Juli 2023) seien neu festzusetzen und zu reduzieren. 2. Eventualiter zu 1: Sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.