Einzig der Aufwand für die Stellungnahme vom 6. März 2024 lässt sich dem Jahr 2024 zuordnen. Mangels eigener Aufteilung ist daher von einer pauschalen Aufteilung des Aufwands von drei Vierteln auf das Jahr 2023 und von einem Viertel auf das Jahr 2024 auszugehen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird damit auf CHF 7837.85 (Honorar CHF 7000.00. Auslagen CHF 270.70, Mehrwertsteuer 7.7 % CHF 419.90, Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 147.25). Davon hat das AGR sieben Achtel, ausmachend CHF 6858.10, zu ersetzen. III. Entscheid