Daher erscheint ein Honorar von CHF 7000.00 als angemessen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mehrwertsteuer – trotz expliziter Bitte des Rechtsamts in der Verfügung vom 15. Februar 2024 – in seiner Kostennote nicht für die Leistungen bis 31. Dezember 2023 bzw. ab 1. Januar 2024 separat auswies, sondern alles zu dem erst ab 1. Januar 2024 geltenden Mehrwertsteuersatz von 8.1 % verrechnete. Der Grossteil des Aufwands fiel jedoch im Jahr 2023 an. Einzig der Aufwand für die Stellungnahme vom 6. März 2024 lässt sich dem Jahr 2024 zuordnen.