_) und damit zu sieben Achteln als obsiegend. Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Gals ist nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren die Bewilligung des Abbruchs beantragte. Damit hat das AGR sieben Achtel der Parteikosten des Beschwerdeführers zu ersetzen.