c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog der Kostenverteilung bei den Verfahrenskosten gilt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Parteikosten zu einem Achtel als unterliegend (Rückzug des Baugesuchs hinsichtlich des Anbaus einer Garage an das Gebäude Nr. I.________) und damit zu sieben Achteln als obsiegend.