Bezüglich der restlichen Verfahrenskosten (inkl. den Kosten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens) gilt er als obsiegend, womit er diese Kosten nicht zu tragen hat. Die Gemeinde Gals war bei ihrem Entscheid an die Verfügung des AGR gebunden und hat im Beschwerdeverfahren beantragt, der Abbruch des Bauernhauses sei zu bewilligen. Sie kann daher ebenfalls nicht als unterliegend gelten. Dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5313.65, trägt daher der Kanton.