Ein untergeordneter Teil betraf allerdings auch den Anbau einer Garage an das Gebäude Nr. I.________, zumal der Beschwerdeführer das diesbezügliche Baugesuch erst am Schluss des Beschwerdeverfahrens zurückzog. Die BVD erachtet es daher als gerechtfertigt, den diesbezüglichen Aufwand auf einen Achtel der Verfahrenskosten (ohne Kosten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens) festzulegen, womit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrag von CHF 337.50 aufzuerlegen sind. Bezüglich der restlichen Verfahrenskosten (inkl. den Kosten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens) gilt er als obsiegend, womit er diese Kosten nicht zu tragen hat.