Im Übrigen – bezüglich des Abbruchs des Bauernhauses Nr. H.________ – obsiegt er. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2024 vor, der Rückzug des Baugesuchs sei von untergeordneter Natur und habe kaum Aufwand generiert, weshalb beantragt werde, diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Es trifft zwar zu, dass der klar überwiegende Teil des Aufwands im Beschwerdeverfahren (sowie die Kosten des Gutachtens) dem Abbruch des Bauernhauses zuzuordnen sind. Ein untergeordneter Teil betraf allerdings auch den Anbau einer Garage an das Gebäude Nr. I.