Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer gilt somit als unterliegend, was den Rückzug seines Baugesuchs hinsichtlich des Anbaus einer Garage an das Gebäude Nr. I.________ betrifft. Im Übrigen – bezüglich des Abbruchs des Bauernhauses Nr. H.______