Ziffer 4.3 des Bauentscheids der Gemeinde Gals vom 29. Juni 2023 (unangefochtene Abbruchbewilligung für die zwei Silos) sowie die diesbezügliche Verfügung des AGR vom 14. Juni 2023 bleiben unverändert bestehen. Gleiches gilt für Ziff. 4.4 des Bauentscheids der Gemeinde Gals vom 29. Juni 2023 (Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens), sind diese Kosten doch unverändert dem Beschwerdeführer als Baugesuchsteller anzulasten, und zwar sowohl hinsichtlich des unverändert bewilligten Abbruchs der Silos und des neu bewilligten Abbruchs des Bauernhauses als auch hinsichtlich des zurückgezogenen Baugesuchs für den Anbau einer Garage.