Das Baugesuch enthält keine Angaben zum Gebäudevolumen. Bei einer Fläche des Bauernhauses gemäss Gutachten E.________ vom 21. Dezember 2021 von insgesamt rund 796 m2 und einem Gebäudevolumen von rund 7972 m3 ist davon auszugehen, dass der Umfang von 200 m3 Bauabfällen voraussichtlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist daher mittels Auflage zu verpflichten, der Gemeinde vor dem Abbruch ein Entsorgungskonzept einzureichen und mit den Abbrucharbeiten erst zu beginnen, wenn dieses Entsorgungskonzept von der Gemeinde genehmigt wurde. Die Entsorgungsnachweise sind zudem während drei Jahren aufzubewahren (Art. 14 Abs. 1 AbfG). 8. Ergebnis und Kosten