Schliesslich ist zu beachten, dass gestützt auf Art. 16 VVEA50 und Art. 14 Abs. 1 AbfG51 Bauabfälle vorschriftsgemäss zu trennen und entsorgen sind und dass grössere Bauarbeiten – d.h. wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen – erst durchgeführt werden können, wenn die Bewilligungsbehörde das Entsorgungskonzept genehmigt hat. Das Entsorgungskonzept enthält gemäss Art. 17 AbfV52 mindesten Angaben zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie zum Ort der Entsorgung der Abfälle. Das Baugesuch enthält keine Angaben zum Gebäudevolumen.