Diese Auflage steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Abbruchbewilligung und erweist sich als verhältnismässig, ist sie doch zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Verhindern einer brachliegenden, unbegrünten Fläche – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser Auflage einverstanden ist, führte er in der Beschwerde doch selber aus, dass mit einem Abbruch des Bauernhauses an dieser Stelle zusätzliche Fruchtfolgefläche geschaffen werden könne (Rz. 40 der Beschwerde).