mittels Auflage zu verpflichten, das betreffende Gelände nach Abbruch des Gebäudes innert zwei Monaten zu rekultivieren und zu begrünen oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Diese Auflage steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Abbruchbewilligung und erweist sich als verhältnismässig, ist sie doch zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – Verhindern einer brachliegenden, unbegrünten Fläche – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar.