Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei einem allfälligen Neubau anstelle des Bauernhauses Art. 10b Abs. 3 BauG zu beachten ist, wonach das Baudenkmal im Falle einer Neubaute durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen ist. Da derzeit kein Baugesuch für einen Neubau am Standort des abzubrechenden Bauernhauses hängig ist und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die frei werdende Fläche immer oder zumindest für eine längere Zeit unüberbaut bleibt, erscheint es zudem angezeigt, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 Abs. 3 BauG