h) Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das eingeholte Gutachten, dass eine Sanierung des Bauernhauses für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht tragbar ist und ihn in unverhältnismässigem Umfang belasten würde. Mit dem Haus könnte realistischerweise nicht jener Mietertrag erzielt werden, der notwendig wäre, um nicht Verluste zu generieren. Dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Bauernhauses kommt kein derart überragendes Gewicht zu, dass dem Beschwerdeführer ein finanzieller Verlust im Ausmass gemäss Gutachten zugemutet werden dürfte. Ein Abbruchverbot wäre daher unverhältnismässig und würde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzen.