___ vom 21. Dezember 2021 folgend – von einer bestehenden BGF im alten Wohnteil von insgesamt 270 Quadratmeter (je 135 Quadratmeter im Erd- und im Obergeschoss) und von einer möglichen Erweiterung von 162 Quadratmeter (60 % von 270 Quadratmeter basierend auf den maximalen Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV) aus. Für die Ermittlung der erzielbaren Mietzinserträge nahm der Gutachter sodann nicht die BGF als Grundlage, sondern die 45 Gutachten A.________, a.a.O., Ziff. 4.2, S. 4 unten. 46 Augenscheinprotokoll vom 16. November 2023, S. 9 unten und S. 10 oben.