f) Gestützt auf diese Möglichkeiten berechnete der Gutachter für die Ermittlung der Sanierungskosten und der möglichen Erträge drei Szenarien, wobei er die vom Beschwerdeführer vorgenommene Kostenermittlung gemäss Gutachten der E.________ vom 21. Dezember 2021 überprüfte und – soweit er diese als schlüssig beurteilte – beizog, als Grundlage für eine Überprüfung Bauabrechnungen von vier vergleichbaren Bauernhaussanierungen in der Region Büren a.A. analysierte und die vom Beschwerdeführer eingereichte statische Beurteilung durch Holzbauingenieur F.________ vom 30. Oktober 201938, welche er als schlüssig beurteilt, in die Berechnungen einfliessen liess.