RPG für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen, Art. 24b RPG für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, Art. 24c RPG für die teilweise Umnutzung und Erweiterung von bestehenden altrechtlichen Gebäuden) auch rechtlich umsetzbar und damit bewilligungsfähig wären, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann vorliegend offenbleiben, da sich der Erhalt des Baudenkmals ohnehin bei jedem Szenario als unverhältnismässig erweist (vgl. nachfolgend).