Andererseits kommt auch eine Weiternutzung des Ökonomieteils im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr in Frage, da der Beschwerdeführer mit dem Gebäude Nr. L.________34 über einen grossen Kuhstall und mit den Gebäuden Nrn. M.________ und N.________35 über genug landwirtschaftlichen Lagerraum für seinen Betrieb verfügt, so dass es auch diesbezüglich am Bedarf fehlt.