Unbestritten und plausibel ist, dass der Beschwerdeführer das Gebäude im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebs nicht mehr selber nutzen kann. So hat er einerseits keinen Eigenbedarf für mehr landwirtschaftlichen Wohnraum, da er über das Wohnhaus Nr. K.________32 verfügt und seine Eltern als abtretende Generation eine Wohnung im Gebäude Nr. I.________33 bewohnen. Andererseits kommt auch eine Weiternutzung des Ökonomieteils im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr in Frage, da der Beschwerdeführer mit dem Gebäude Nr. L.________34 über einen grossen Kuhstall und mit den Gebäuden Nrn.