e) Das Streitobjekt liegt in der Landwirtschaftszone und ist Teil des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers. Entsprechend beschränken sich die Nutzungsmöglichkeiten des leerstehenden Bauernhauses auf die nach der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes zugelassenen Nutzungen (zonenkonforme Nutzungen nach Art. 16a RPG, landwirtschaftsfremde Nutzungen nach den Art. 24 ff. RPG). Unbestritten und plausibel ist, dass der Beschwerdeführer das Gebäude im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebs nicht mehr selber nutzen kann.