Zudem fehle es am vorliegenden Standort schlicht an einer entsprechenden Nachfrage für eine Wohnnutzung. Der Bewilligungsfähigkeit einer Umnutzung einer landwirtschaftlichen Ökonomiebaute in eine gewerbliche Nutzung seien ebenfalls enge Grenzen gesetzt (Art. 24a RPG). Die Räumlichkeiten seien sodann in keiner Weise für eine Lagernutzung geeignet (verhältnismässig schmale Eingänge mit Schwenktoren, niedrige Räume, verschiedene Ebenen mit eingeschränkter Zugänglichkeit). Dass eine Lagernutzung realisierbar sei, geschweige denn unter angemessenem Ertrag betrieben werden könne, sei ausgeschlossen. Auch werde bestritten, dass Brandschutzauflagen im Bestand eingehalten werden könnten.