Eine Weiternutzung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs stehe ausser Frage. Hinsichtlich einer künftigen Wohnnutzung bringt er vor, der Wohnteil werde seit über 20 Jahren nicht mehr genutzt, weder für das landwirtschaftliche, noch für das nichtlandwirtschaftliche Wohnen, und stehe seit 2002 leer. Landwirtschaftlicher Wohnbedarf bestehe nicht. Eine Sanierung und Wiederaufnahme der Wohnnutzung setze eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c oder Art. 24d Abs. 2 RPG voraus, wobei deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zudem fehle es am vorliegenden Standort schlicht an einer entsprechenden Nachfrage für eine Wohnnutzung.