b) Das von der Vorinstanz verfügte Abbruchverbot ist geeignet und erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung des Baudenkmals zu erreichen; eine mildere Massnahme um das Baudenkmal zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist, ändert daran nichts. Die Eignung eines Abbruchverbots wäre nur bei einem bautechnisch nicht mehr sanierungsfähigen Objekt zu verneinen. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Abbruchverbotes hat die BVD ein Gutachten über den Zustand und die Sanierungsfähigkeit des Gebäudes sowie über allfällige Nutzungsmöglichkeiten und deren Wirtschaftlichkeit eingeholt.28