Insgesamt ist gestützt auf die Beurteilung der KDP sowie die Aussagen und dem vor Ort gewonnen Eindruck anlässlich des Augenscheins und in Würdigung des kultur- und baugeschichtlichen Werts, der prominenten Lage sowie der unter Abstrichen vorhandenen gestalterischen Qualität von einem bedeutenden, aber nicht herausragenden denkmalpflegerischen Wert des strittigen Bauernhauses auszugehen. Das öffentliche Interesse an dessen Erhalt ist damit gewichtig, aber nicht überragend. 7. Verhältnismässigkeit a) Das Verbot, ein denkmalgeschütztes Gebäude abzubrechen, ist als Eingriff in die Eigentumsgarantie dann verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels – den Erhalt