gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot vor. Ebenso unbestritten ist die Inventarisierung des Bauernhauses als erhaltenswertes Baudenkmal, was von der Gemeinde durch die entsprechende Eintragung im Zonenplan auch grundeigentümerverbindlich festgelegt wurde. Umstritten sind das öffentliche Interesse (E. 6) und die Verhältnismässigkeit (E. 7) des Abbruchverbots. 6. Öffentliches Interesse