Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist die Verfügung des AGR vom 14. Juni 2023 sowie der darauf basierende Bauabschlag der Gemeinde für den Abbruch des Bauernhauses Nr. H.________ in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Gehörsverletzung muss daher bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt werden. 5. Voraussetzungen für den Abbruch eines erhaltenswerten Baudenkmals