Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Erhaltung des Baudenkmals war Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer hatte damit Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Der vorliegende Entscheid geht sodann auf diese Frage im Detail ein. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden.