b RPV bzw. Art. 43a Bst. e RPV gelten kann, wenn die Verhältnismässigkeitsprüfung von Art. 10b Abs. 3 BauG den Erhalt des Baudenkmals gebietet, hätte sich das AGR hierzu zwingend äussern und entsprechend näher ausführen müssen, wieso aus seiner Sicht den Ausführungen des Berner Heimatschutzes in deren Eingaben vom 8. Dezember 2022 und 14. Februar 2023 zu folgen und damit nicht von der Unverhältnismässigkeit der Erhaltung des zur Diskussion stehenden Baudenkmals auszugehen ist. Indem dies unterblieb, hat das AGR seine Verfügung mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.