wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung des Gebäudes zu verneinen sei und damit insgesamt der Erhalt des strittigen Bauernhauses unverhältnismässig sei. Da der Denkmalschutz nur dann als überwiegendes, entgegenstehendes Interesse im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV bzw. Art.