Der blosse Verweis auf eine fachliche Beurteilung ohne Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen ist durchaus üblich und legitim und damit auch vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt allerdings zu Recht vor, dass sich das AGR mit keinem Wort zu seinen Einwänden gemäss Eingabe vom 30. März 2022 geäussert hat, wonach die öffentlichen Interessen am Erhalt des Baudenkmals zu relativieren seien, eine 11 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.