c) Das AGR kommt in seiner Verfügung vom 29. Juni 2022 mit Verweis auf den Bericht der KDP vom 26. August 2013 zum Schluss, dass der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 16a RPG bzw. einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG überwiegende öffentliche Interessen des Denkmalschutzes entgegenstehen. Der blosse Verweis auf eine fachliche Beurteilung ohne Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen ist durchaus üblich und legitim und damit auch vorliegend nicht zu beanstanden.