a) Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen in der negativen Verfügung des AGR vom 29. Juni 2022 zum beantragten Abbruch des Bauernhauses Nr. H.________ werde den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht gerecht. Das AGR habe mit keinem Wort zu seinen Argumenten und Beweismitteln gemäss Eingabe vom 30. März 2022 Stellung genommen und einseitig auf den Bericht der KDP vom 26. August 2013 abgestellt. In Verletzung von Art. 10b Abs. 3 BauG habe das AGR auch keine Interessenabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.