Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers stossen daher ins Leere. Insbesondere kann er auch nichts aus dem von ihm erwähnten Entscheid der BVD vom 8. März 2021 (BVD 110/2020/89) ableiten, war doch dort eine andere Frage zu beurteilen, nämlich ob das fehlende Einholen einer Verfügung des AGR beim Rückbau von zwei Holzstegen zur Nichtigkeit des angefochtenen Gesamtentscheids führt. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs