84 Abs. 1 BauG), soweit dies nicht bereits durch die Leitbehörde erfolgt ist. Wenn daher das AGR vorliegend zum Schluss kam, dass gestützt auf die Einschätzung der KDP von überwiegenden entgegenstehenden Interessen auszugehen ist, so handelte es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ausserhalb seines Kompetenzbereichs. Vielmehr ist das AGR verpflichtet, diese nach Ansicht der Fachbehörde entgegenstehenden Interessen im Rahmen der von ihm vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und in seine Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers stossen daher ins Leere.