Als zuständige Bewilligungsbehörde hat das AGR sämtliche Voraussetzungen der in Frage kommenden Bewilligung für das Bau- bzw. Abbruchvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu prüfen, was auch die sowohl nach Art. 16a RPG (Zonenkonformität) als auch nach Art. 24 ff. RPG (Ausnahmebewilligungen) vorausgesetzte Interessenabwägung umfasst (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV und Art. 43a Bst. e RPV). Hierzu hat es die nötigen Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen einzuholen (vgl. Art. 84 Abs. 1 BauG), soweit dies nicht bereits durch die Leitbehörde erfolgt ist.