84 BauG entscheidet das AGR als zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt dabei Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein (Abs. 1). Damit steht fest, dass grundsätzlich sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone dem AGR vorzulegen und von diesem als zuständige Bewilligungsbehörde zu beurteilen sind.