c) Soweit die Bewilligungspflicht bundesrechtlich zu bejahen ist, bedarf ein Abbruchvorhaben ausserhalb der Bauzone der Mitwirkung durch die zuständige kantonale Behörde, sei dies für die Beurteilung der Zonenkonformität oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Art. 25 Abs. 2 RPG).10 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass der Abbruch des denkmalgeschützten Bauernhauses baubewilligungspflichtig ist. Gestützt auf Art. 84 BauG entscheidet das AGR als zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG.