Das AGR habe dabei verkannt, dass es sich bei der vorgenommenen Abwägung in Bezug auf den Denkmalschutz ausserhalb seiner Kompetenz bewege. Der Schutz von Baudenkmälern sei nicht Sache des AGR und dürfe somit bei der Beurteilung der Frage der Zonenkonformität bzw. der Interessenabwägung durch das AGR nicht in dessen Entscheidfindung einfliessen. Andere entgegenstehende Interessen seien nicht ersichtlich und bringe auch das AGR nicht vor.