b) Der Beschwerdeführer bringt vor, grundsätzlich sei ein Abbruch immer zonenkonform, was das AGR in der Stellungnahme vom 30. Juni 2021 ebenfalls anerkannt habe. Gleichzeitig sei aber gemäss AGR gestützt auf Art. 34 Abs. 4 Bst b RPV9 zu prüfen, ob dem Projekt überwiegende Interessen entgegenstehen. Dies habe das AGR mit Verweis auf den Bericht der KDP vom 26. August 2013, das Schreiben der KDP vom 20. Mai 2019 sowie die Einsprache des Berner Heimatschutzes vom 7. März 2020 bejaht. Das AGR habe dabei verkannt, dass es sich bei der vorgenommenen Abwägung in Bezug auf den Denkmalschutz ausserhalb seiner Kompetenz bewege.