In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei festzustellen, dass Ziffer 4.3 des Bauentscheids (Abbruchbewilligung für die zwei Silos) in Rechtskraft erwachsen sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses.5 Das Vorliegen eines solchen Interesses ist stets eigens zu begründen,6 was der Beschwerdeführer unterlassen hat. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist deshalb mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.