b) Der Beschwerdeführer beantragt in seinen im Rahmen der Stellungnahme vom 6. März 2024 angepassten Rechtsbegehren die Aufhebung des Bauentscheids vom 29. Juni 2023 und die Erteilung der Abbruchbewilligung für das Bauernhaus Nr. H.________. Der bezüglich diesem Bauvorhaben abschlägige Bauentscheid vom 29. Juni 2023 basiert auf der Verfügung des AGR vom 29. Juni 2022. Diese gilt damit ebenfalls als mitangefochten, auch wenn deren Aufhebung vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt wird. Immerhin führt er in der Begründung aus, dass die Verfügung des AGR vom 29. Juni 2022 als mitangefochten gelte.