5. Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen der BVD an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 7. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. auszurichten.» Von den weiteren Verfahrensbeteiligten ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften und das Gutachten von Herrn A.________ sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.