«1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 4.3 des Dispositivs des Gesamtbauentscheids vom 29. Juni 2023 (Abbruchbewilligung gemäss Baugesuch 04/2019 für die zwei Silos) in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Die Beschwerde sei im Zusammenhang mit dem Anbau Garage an das Gebäude Nr. I.________ infolge diesbezüglichen Rückzugs des Baugesuchs als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Im Übrigen sei der Gesamtbauentscheid vom 29. Juni 2023 aufzuheben. 4. Die Abbruchbewilligung gemäss Baugesuch 04/2019 für das Bauernhaus Nr. H.________ sei zu erteilen. 5. Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen der BVD an die Vorinstanz zurückzuweisen.