und der Antrag des Berner Heimatschutzes abgewiesen worden. Die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit die Einstufung des Objekts Neuhaus Nr. H.________ als erhaltenswertes Baudenkmal weiterhin gelte. Die Gemeinde führt mit Stellungnahme vom 26. August 2023 aus, im Beschwerdeverfahren sei sie nicht mehr an die Verfügung des AGR gebunden und stelle den Antrag, der Abbruch sei gemäss Baugesuch zu bewilligen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.