entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers auch künftig verbindlich festgelegt und ein Rückschneiden der Hecke könnte durchgesetzt werden. Mit dem Baugesuchsplan «Situation Sichtberme (Baueingabe Nachtrag 2)» vom 29. September 2022 weist die Beschwerdegegnerin schliesslich nach, dass sich die Hecke nicht im Sichtfeld der Ausfahrt aus dem E.________gässli befindet und somit kaum zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen kann. Die den Strassenabstand betreffenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit ebenso als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Kosten