e) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die geplante Begrünung entlang der Kantonsstrasse entgegen den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt: Der nach Art. 57 Abs. 1 SV ab Mitte der Pflanzstelle zu messende Strassenabstand wird mit den vorgesehenen Hochstammbäumen eingehalten. Im Baugesuchsplan «Grundriss Umgebung (Baueingabe Nachtrag 4)» vom 20. Januar 2023 ist zudem ersichtlich, dass die geplante Hecke durchgehend einen Strassenabstand von 2 m einhält und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Pflanzhöhe von nur 1 m die Vorgaben gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 SV einhält. Aufgrund des Eintrags im Plan ist die Maximalhöhe